Aktuelles zur Hundesteuer für Therapiehunde

Aktuelles zur Hundesteuer für Therapiehunde

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    Werden Hunde dienstlich bzw. beruflich eingesetzt, besteht eigentlich die Möglichkeit der vollständigen oder zumindest teilweisen Befreiung von der Hundesteuer. Am 20. September 2023 erging jedoch ein gerichtliches Urteil, was dies nicht bestätigt und für Kopfschütteln unter Hundehaltern sorgt. Hier erfahren Sie Näheres zu dem aktuellen Fall ‚Hundesteuer für Therapiehunde‘ und erhalten Tipps, die Ihnen eventuell helfen können, wenn Sie sich steuerlich befreien lassen möchten.

    Erlass der Hundesteuer? Therapiehunde sind Betriebsmittel – von wegen!

    Folgender Sachverhalt: Ein selbstständig arbeitendes Ehepaar hat drei Hunde, wovon zwei Tiere bei deren Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeuten eingesetzt werden – also sogenannte Therapiehunde. Die Halter ordneten ihre beiden therapeutisch arbeitenden Hunde als notwendige Betriebsmittel ein und lehnten daher die Zahlung der Hundesteuer für diese beiden Fellnasen ab. Ihr Widerspruch und auch die Klage wurden vom Verwaltungsgericht Mainz abgewiesen!

    Das Gericht begründete dies damit, dass von der Klägerin nicht aufgezeigt worden sei, dass deren Berufsausübung ohne Hundehaltung nicht möglich sei und es sei auch nicht ersichtlich. Es kommt noch doller! Das Urteil sagt außerdem, dass die Therapiehunde der Klägerin wohl eher als hinderlich zu sehen seien, wenn die Therapeutin Online-Schulungen für ihre Kunden durchführt und ihre Therapiehunde als Anleithunde einbezieht. Dies unterliege ihrer privaten Entscheidung und sei nicht notwendig. Obendrein störte sich das Gericht daran, dass die Hunde im privaten Lebensbereich der Therapeuten leben und ordnete das Ganze als privates Interesse ein.

    Hallo? Es ist völlig normal, dass auch zu Therapiezwecken eingesetzte Hunde im privaten Umfeld ihrer Halter leben! Und seit wann kennen sich Gerichte mit der Durchführung der Arbeit von Hundetherapeuten aus?
    Wie dem auch sei: Das klagende Ehepaar muss Hundesteuer für deren Therapiehunde zahlen, weil die Justiz dies so entschieden hat.

    Befreiung von der Hundesteuer für Therapiehunde? – Gar nicht so einfach!

    Die Hundesteuer ist für viele Hundehalter ein Ärgernis, zumal diese Kosten nicht von der Steuer absetzbar sind. Noch arger empfinden dies Halter, die beruflich mit Hunden arbeiten.

    Normalerweise gibt es Möglichkeiten, von der Hundesteuer gänzlich oder teilweise befreit zu werden, wie folgende Auflistung zeigt:

    Keine Hundesteuer für die Haltung von:

    • Jagdhunden
    • Assistenzhunden (zum Beispiel Blindenführhunde)
    • Rettungshunden
    • Hirtenhunden

     

    Teilweise von der Hundesteuer befreit sind:

    • Wachhunde im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen
    • Polizeihunde
    • Therapiehunde
    • Hunde im Tierheim

     

    Dass dies leider nicht generell gilt, zeigt der vorliegende Fall. Ein besonderes Geschmäckle bekommt das Ganze, weil die Hundesteuer eine kommunale Angelegenheit ist und in jeder Region anders ausgelegt wird. Auch die Höhe differiert stark. Bleiben wir mal in Mainz. Dort schlägt die Hundesteuer jährlich mit satten 186 Euro für den Ersthund und 216 Euro für den Zweithund zu Buche. In Nieder-Olm, nur 15 Kilometer von der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt entfernt, beträgt die Hundesteuer lediglich 45 Euro (Ersthund) und 60 Euro für die zweite Fellnase.
    Doch auch anderswo in Deutschland gelten teilweise abstruse Kosten und spezielle Regelungen. Beispielsweise entschied der BFH nach langen Querelen, dass die Haltungskosten für Schulhunde zu 50 Prozent bei den Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Deren Ausbildung ist voll absetzbar. Hundesteuer müssen die meisten Halter dieser Hunde aber trotzdem zahlen.

    Tipps: Wenn Sie von Berufs wegen mit einem Hund oder mehreren Hunden arbeiten und sich von der Hundesteuer befreien lassen möchten, sollten Sie sich über das angewandte Recht in Ihrer Region genau informieren! Und wenn Sie klagen möchten, ist eine genaue Vorbereitung, was als Begründung für die Befreiung oder Ermäßigung angeführt werden soll, unbedingt zu empfehlen! Bestenfalls sollten Sie einen Fachanwalt zurate ziehen, damit Ihr Widerspruch gegen die Hundesteuer möglichst gute Erfolgschancen hat!

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